Walter Dolder traute seinen Augen kaum. Er fand ein ungefähr dreimonatiges Büsi zwischen Gittern in seiner Freizeitoase am Katzenbach. Kurze Zeit später entdeckte er eine weitere, ungefähr gleichaltrige Katze.
Walter und Maggie Dolder haben schon viel erlebt rund um ihre Oase am Katzenbach. Etwas abseits von Strasse und Beleuchtung gibt es immer wieder Autofahrer, die dort zum Beispiel nachts Abfallsäcke und anderen Unrat deponieren. Kürzlich wurde in der Nähe sogar eine grössere Anzahl weisser Säcke mit unbekanntem Inhalt illegal entsorgt. Die Dolders verstehen auch nicht, dass Menschen immer wieder Abfall in den Katzenbach werfen. Einbrüche mussten sie ebenfalls schon registrieren.
Doch was sie kürzlich erlebten, übertraf alle bisherigen negativen Erlebnisse. In der Regennacht fand Walter Dolder eine junge Katze zwischen Gittern. Sie war dort eingeschlossen, musste also von jemanden dort deponiert worden sein. Die Dolders fütterten und wärmten sie. Kurz danach entdeckten sie eine weitere junge Katze. Auch sie wurde hereingeholt und gefüttert. «Beide Katzen stammten wahrscheinlich vom selben Wurf und waren ungefähr drei Monate alt», hält Walter Dolder fest. Da beide Kätzchen sehr zutraulich waren, schloss er, dass sie an Menschen gewöhnt sein müssen. Die beiden Jungtiere wurden anschliessend vom TierRettungsDienst & Tierheim Pfötli abgeholt. Diese hätten zuerst nach einem Chip gesucht, aber keinen gefunden. Anzeige wurde erstattet. «Wir konnten sie leider nicht behalten», bedauert Maggie Dolder.
«Tiere entledigen»
Das Aussetzen von Tieren ist eine verbreitete Art und Weise, sich der eigenen Tiere zu entledigen. Vor allem Katzen werden häufig ausgesetzt. Es gibt keine Chip- und Registrierungspflicht oder eine Kastrationspflicht für Katzen. Im Jahre 2014 waren es gemäss Statistik des Schweizer Tierschutzes (STS) über 7000 Findeltiere, die in Tierheimen aufgenommen wurden. In der Ostschweiz und im Kanton Zürich waren es 1104 Katzen, 119 Hunde, 92 Reptilien und 69 Nager.. Das Aussetzen von Tieren ist, gestützt auf das Schweizer Tierschutzgesetz, verboten und erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei. Es ist folglich strafbar. Der Täter kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, wenn er mit Vorsatz, das heisst mit Wissen und Willen, gehandelt hat. (pm.)